“Echte” und “unechte” Flüchtlinge
23. Oktober 2009
Geschichte der Flüchtlinge und des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland
“Echte Flüchtlinge”, “Wirtschaftsflüchtlinge”, “Missbrauch des Asylrechts”, “Illegale”. Diese Schlagworte prägten die Debatte um die Flüchtlinge, die aus der sowjetischen Zone in die westlichen Zonen übersiedelten. In den ersten Nachkriegsjahren (1946-49) war die Frage der Aufnahme und Unterbringung dieser Flüchtlinge ein wichtiges innenpolitisches Thema und sorgte für Konflikte zwischen den Alliierten und der lokalen deutschen Verwaltung. Anders als bei den sog. Vertriebenen, die aufgenommen werden mussten, sah man bei den Flüchtlingen aus der Sowjetzone, den sog. illegalen Grenzgängern, keinen Anlass, mit diesen den knappen Wohnraum und die Lebensmittel zu teilen. Deshalb einigte man sich in den westlichen Zonen, nur diejenigen der illegalen Grenzgänger aufzunehmen, die Familie hatten oder vor individueller politischer Verfolgung in der Sowjetzone geflohen waren. Es wurde eigens ein Verwaltungsverfahren geschaffen, in dem diese Flüchtlinge ihre individuelle politische Verfolgung glaubhaft machen mussten, sich als “echte Flüchtlinge” beweisen mussten. Trotz dieses Verfahren riss der Strom der Flüchtlinge aus der Sowjetzone nicht ab. Deshalb schlugen die deutschen Behörden der britischen Militärregierung vor “Arbeits- und Umerziehungslager” zur Ab- schreckung von potentiellen Flüchtlingen zu errichten oder sie in Sammelunterkünften mit Gemeinschaftsverpflegung unterzubringen und sie anschließend in die sowjetische Zone zurückzutransportieren – die Militärregierung ließ sich auf diese Vorschläge nicht ein1.
Als nach der Gründung der BRD und DDR 1949 weiter Flüchtling aus der DDR kamen, wurde 1950 das Bundesnotaufnahmegesetz2 verabschiedet, das eine Art innerstaatliches Asylrecht darstellte. In einem so genannten Notaufnahmeverfahren entschied ein Aufnahmeausschuss nach Anhörung dieser innerstaatlichen Flüchtlinge, ob diese aufgrund drohender Gefahr für Leib und Leben, persönlicher Freiheit oder sonstigen zwingenden Gründe geflohen waren. War dies nicht der Fall, wurden die Flüchtlinge zwar nicht zurückgeschoben, jedoch wurden ihnen viele soziale Rechte vorenthalten, die den “echten” Flüchtlingen gewährt wurden. Mit dem Wiedererstarken des Antikommunismus wurden mit der Zeit immer mehr “Wirtschaftsflüchtlinge” aus der DDR zu “echten politischen Flüchtlingen”; nach dem Bau der Mauer, waren in der öffentlichen Wahrnehmung alle Flüchtlinge aus der DDR politische Flüchtlinge und mussten nur noch pro Forma das Notaufnahmeverfahren durchlaufen.
Die Debatte um die Einführung des Asylrechts war dagegen noch nicht geprägt von der Dichotomie “echte – unechte Flüchtlinge”, sondern von den Erfahrungen der ca. 800.000 deutschen – insbesondere jüdischen – Flüchtlinge, die dem Terror des Nationalsozialismus entfliehen konnten, und vielfach wenn auch unter Schwierigkeiten Schutz in anderen Ländern fanden. “Politisch verfolgte genießen Asylrecht.” hieß dann die Selbstverpflichtung, die 1949 in Art. 16 Abs. 2 im Grundgesetz (GG)3 aufgenommen wurde. Diejenigen Mitglieder des Parlamentarischen Rates, die vorn vornherein eine Einschränkung des Asylgrundsrecht wollten, konnten sich nicht durchsetzen. Carlo Schmid, SPD, formuliert für die Mehrheit im Parlamentarischen Rat: “Die Asylgewährung ist immer eine Frage der Generosität, und wenn man generös sein will, muss man riskieren, sich gegebenenfalls in der Person geirrt zu haben. Darin liegt vielleicht auch die Würde eines solchen Aktes. Wenn man eine Einschränkung vornimmt, etwa so; Asylrecht ja, aber soweit der Mann uns politisch nahe steht oder sympathisch ist, so nimmt das zu viel weg.”
Das Asylgrundrecht bedeutet, dass kein Flüchtling in den Verfolgerstaat abgeschoben werden darf, sondern Anspruch auf Gewährung eines asylrechtlichen Schutzes in der Bundesrepublik hat. Der Satz bedeutet weiter, dass auch niemand, der in der Bundesrepublik Schutz vor politischer Verfolgung finden will, ohne Überprüfung des Schutzbegehrens abgeschoben werden darf. Dies gilt insofern auch für die Situation an der Grenze. Wer die Grenze der Bundesrepublik erreicht hatte und um Asyl nachsuchte, durfte, nicht ohne dass vorher das Asylbegehren geprüft worden ist, einfach an der Grenze zurückgewiesen werden. Dies ist auf die Vorwirkung des Asylgrundrechts sowie des non-refoulement-Gebots der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)4 zurückzuführen. Nach dieser Vorwirkung gilt jemand, der behauptet, Flüchtling im Sinne der GFK oder politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Absatz 2 Satz 2 a.F. zu sein, solange als Flüchtling, bis in einem umfassenden Verfahren festgestellt worden ist, dass diese Person die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt5.
Die Inanspruchnahme des Grundrechtes auf Asyl war in den ersten Jahrzehnten des Bestehens der Bundesrepublik marginal, die “Generosität” von der Carlo Schmidt gesprochen hatte, wurden nicht auf die Probe gestellt. Erst im Jahr 1953 wurde das Asylverfahren formal geregelt6) und eine Behörde zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft eingerichtet (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die die Kompetenz zur Durchführung der Asylverfahren erhielt. In dem Asylverfahren musste der Flüchtling – wie schon im Notaufnahmeverfahren für die DDR-Flüchtlinge – einen Beamten des Bundesamtes überzeugen, dass er/sie ein “echter”, also ein politischer Flüchtling war und nicht etwa vor Krieg oder oder Hunger geflohen war. Das erste Lager für Asylbewerber in der Bundesrepublik war das “Valka-Lager” in Nürnberg. Dieses Lager “wurde mit einer eigens errichteten, zweieinhalb Meter hohen, stacheldrahtbewehrten Betonmauer umgeben.”7) Jedoch wurden die Flüchtlinge von dort weiter in die Bundesländer verteilt, wo sie – bis 1980 – nicht mehr in Lagern leben mussten.
In den Jahren 1953 bis 1969 betrug die Anzahl der Asylantragsteller insgesamt gerade einmal 75.000. Die meisten dieser Asylanträge wurden von Flüchtlingen aus den Ostblockstaaten (bspw. aus Ungarn nach dem Aufstand von 1956, nach dem Prager Frühling 1968) gestellt, welche zumeist als Asylberechtigte anerkannt wurden. Flüchtlinge waren kein Thema mehr in der öffentlichen Debatte, dazu trugen der erhebliche Arbeitskräftemangel (der ab 1955 zur Anwerbung von Arbeitnehmern u.a. aus Italien, Griechenland, Türkei führte) und der Umstand bei, dass die ganz überwiegende Zahl politisch willkommene Flüchtlinge aus dem Ostblock waren.
Erst ab den siebziger Jahren kamen vermehrt Flüchtlinge aus Krisenherden der so genannten Dritten Welt sowie aus weiteren Schwellenländern und beanspruchten Asyl. Die Zahl der Asylbewerber stiegen von 1969 an, bis sie 1979 rund 50.000 im Jahr erreicht hatte. In diesen Jahren stieg auch die Zahl der Menschenrechtskrisen8 weltweit und die internationalen Flugverbindungen besserten sich so sehr, dass eine Flucht den Verfolgten tatsächlich möglich wurde. Durch den Anwerbestopp9 von 1973 entdeckten außerdem Menschen denen sonst der Aufenthalt in Deutschland verwehrt war, das Asylverfahren, das ihnen zumindest für die Dauer des Asylverfahrens den Aufenthalt ermöglichte.
Obwohl die Zahl von 50.000 Flüchtlingen im Jahr für ein Land von der Größe Deutschlands gering war, wurde diese Zahlen bereits als “zu hoch” empfunden. Es wurde nach Wegen gesucht, das grundgesetzlich verankerte Asylrecht auf das die BRD so stolz gewesen war – so lange es keine oder nur die “richtigen Flüchtlinge” aus dem Ostblock gab –, einzuschränken, ohne das Grundgesetz ändern zu müssen.
So wurde es den Flüchtlinge erschwert sich nach Deutschland retten zu können, indem 1980 die Visumspflicht für die Hauptfluchtländer (Afghanistan, Äthiopien, Sri Lanka, Bangladesh, Indien, Pakistan, Türkei) eingeführt wurden – da hatte man schon vergessen, dass viele Flüchtlinge aus Nazi-Deutschland an den Visabestimmungen der Aufnahmeländer gescheitert waren.
Weiter wurde das Asylverfahren bis an die Grenze des verwaltungstechnischen und rechtlichen Handlungsspielraums “effektiviert”, d.h. formalisiert, beschleunigt und verkürzt10) und man machte eine Anerkennung als “echter” Flüchtling immer schwieriger. Die niedrigen Standards, die noch für die Glaubhaftmachung individueller Verfolgung der Ostblockflüchtlinge gegolten hatte, wurden angehoben.
Außerdem griff man in den Jahren 1980 bis 1983 auf die erprobten bzw. ersonnenen Mittel aus der Nachkriegszeit zur Abschreckung neuer Flüchtlinge zurück: ein auf 2 bzw. 5 Jahre begrenztes Arbeitsverbot, die Einweisung und Separierung in Sammellagern, Gewährung von Sozialhilfe weitgehend nur noch als Sachleistung, die Streichung von Kindergeld (außer bei Ostblockflüchtlingen), die Streichung von Sprachkursen, die Einführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die Einführung der sog. Residenzpflicht – die Flüchtlinge durften den Landkreis, dem sie zugewiesen waren, nicht ohne Erlaubnis verlassen. Die Situation der Flüchtlinge in Deutschland wurde so schlecht, dass der UNHCR im Jahr 1983 einen äußerst kritischen Bericht über die Zustände in Deutschland veröffentlichte – der statt Umdenken nur polemische und selbstgerechte Reaktion hervorrief11.
Trotz aller Abschreckung stiegen die Zahlen der Asylbewerber weiter, bis sie 1988 rund 100.000 betrugen und 1992 – aufgrund des Bürgerkrieges im damaligen Jugoslawien – ihren höchste Stand mit 438.000 erreicht hatten12. Gleichzeitig sanken die Anerkennungsquoten, d.h. die Zahl derjenigen Asylbewerber, die noch vom Bundesamt als “echte Flüchtlinge” also als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 GG anerkannt wurden. In den 70er Jahren waren es noch zwischen 20-25% Anerkennungen gewesen, die 1989/1990 auf rund 5% sanken. Dass die übrigen 95% also keine “echten Flüchtlinge” waren oder sogar “Schein-’ oder “Wirtschaftsasylanten” war ein populärer Kurz- schluss: Geprüft wird im Asylverfahren nur, ob der Flüchtling individuelle, politische Verfolgung erlitten hatte. Unter den engen Begriff des politischen Flüchtlings fielen z.B. keine Bürgerkriegsflüchtlinge und Flüchtlinge, denen nicht-staatliche Verfolgung oder andere Gefahren drohten. Mehr als die Hälfte der abgelehnten Asylbewerber wurde aber aus im Grundgesetz bzw. im Völkerrecht verankerten humanitären (z.B. Krankheit, Bürgerkrieg), rechtlichen (z.B. Staatenlosigkeit) oder politischen Gründen nicht abgeschoben. Diese auf Zeit geduldeten “De-facto-Flüchtlinge” stellten die Mehrheit der Flüchtlinge dar, hielten sich also nachgewiesermaßen nicht aus “wirtschaftlichen Gründen”13, sondern aus rechtlich anerkannten Gründen in der BRD auf – nur dass sie sich nicht für das Asylrecht qualifiziert hatten.
Mit dem Steigen der Flüchtlingszahlen wurde das Thema Asyl seit den 80er Jahren zu einem brisanten innenpolitischen Thema. In der öffentlichen Wahrnehmung herrschte das Bild der “Wirtschaftsflüchtlingen” und “Asylanten” aus aller Welt vor, die die Bundesrepublik überschwemmten und das Recht auf Asyl missbrauchten. Diese Bilder wurden verstärkt durch die Verhinderung der Integration der Asylbewerber in die deutsche Gesellschaft, durch die dauerhafte Unterbringung in Lagern auf dem Land, die jahrelange Verweigerung von Arbeitserlaubnissen und die damit einhergehende Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Dadurch wurden Asylbewerber als “Sozial- schmarotzer” und “Nichtstuer” wahrgenommen.
Ende der achtziger Jahre kam es zu ersten Überfällen auf Ausländer und Anschlägen auf Asylbewerberheime, bei denen zahlreiche Flüchtlinge den Tod fanden. Die Zuspitzung der Gewalt, deren Akzeptanz und die Forderung von großen Teilen der deutschen Bevölkerung nach der Abschaffung bzw. Einschränkung des Rechtes auf Asyl fand zu Beginn der neunziger Jahre ihren Höhepunkt. Die Auseinandersetzung um das Recht auf Asyl kulminierte 1993 schließlich im so genannten “Bonner Asylkompromiss”. Dieser Beschluss der Bundestagfraktionen (gestützt durch die CDU/CSU, SPD, FDP) sah eine Änderung des Grundrechts auf Asyl und der damit einhergehenden Einführung neuer verfahrensrechtlicher Vorschriften vor.
In der neuen Fassung des Grundgesetzes zum 1. Juli 1993 wurde der Art. 16 Abs. 2 S. 2 “politisch Verfolgte genießen Asyl” aufgehoben und stattdessen im Art. 16a GG Abs. 1, gekoppelt an bestimmte Bedingungen, wieder aufgenommen. Kernpunkt der Einführung des Art. 16a GG war die so genannte “Drittstaatenregelung”. Personen, die aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft, sowie den Nachbar- ländern Deutschlands, nach Deutschland einreisten, konnten das Recht auf Asyl nicht mehr in Anspruch nehmen, ihnen wurde der Zugang zum Asylverfahren in Deutschland verwehrt. Diese Flüchtlinge erhielten – wenn ihnen nicht nachgewiesen werden konnten, aus welchem Drittland sie eingereist waren – höchstens noch einen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, mit sehr viel geringeren Rechten als die nach dem Grundgesetz anerkannten Asylberechtigten. Damit war das Asylgrundrecht faktisch ausgehebelt, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben war und somit sich nur noch Flüchtlinge, denen es gelang per Flugzeug einzureisen, auf das Asylgrundrecht berufen konnten. Das Bild der Flüchtlinge in Deutschland ist bis heute durch diese Debatte um “echte Flüchtlinge” vs. “Wirtschaftflüchtlinge” geprägt.
Im Schatten der asylpolitischen Diskussion wurde 1993 auch das so genannte Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) verabschiedet. Es legte – zur Abschreckung und Kostenersparnis – fest, dass Asylbewerber nicht mehr unter das Bundessozialhilfegesetz fielen, sondern künftig 30% geringere Bezüge erhalten sollten, die überwiegend als Sachleistungen erbracht wurden. Die gesundheitliche Versorgung wurde auf akute Schmerzbekämpfung reduziert.
Im Laufe der darauf folgenden Jahre wurde ersichtlich, dass die Abschottung ihr Ziel, den legalen Zutritt nach Deutschland drastisch zu erschweren, erreicht hatte: Die Asylbewerberzahlen sanken schon 1994 auf 120.000, 1998 auf 100.000, 2003 auf 50.000 und 2006 auf 21.000 auf diesem Niveau liegen die Zahlen der Asylbewerber bis heute. Die Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge sind heute: Irak, Türkei (Kurden), Vietnam, Kosovo, Iran, Russische Föderation (Tschetschenen) und Syrien.
Anfang 2005 tat das Zuwanderungsgesetz14 in Kraft, mit dem das Ausländerrecht grundlegend geändert wurde und im Asylrecht die europäischen Vorgaben u.a. aus der sog. Qualifikationsrichtlinie15 der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. In der Qualifikationsrichtlinie sind Mindeststandards für das Asylverfahren festgelegt sowie Mindestkriterien für die Frage, welche Menschen in der Europäischen Union (EU) als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Das Zuwanderungsgesetz hat in einigen wenigen Bereichen eine Verbesserung des Flüchtlingsschutz gebracht, so der erweiterte Schutz bei religiöser Verfolgung, die Aufnahme von geschlechtsspezifischer Verfolgung und nicht-staatlicher Verfolgung als Anerkennungsgrund. Verschlechtert wurde der Flüchtlingsschutz mit der Einführung neuer Anti-Terror-Regelungen, die es noch leichter machen, Asylbewerbern ihren Asyl- oder Flüchtlingsstatus zu verweigern, mit dem Hinweis, sie seinen “Terroristen” gewesen - so z.B. kurdischen Flüchtlingen aus der Türkei wegen angeblicher Mitgliedschaft in der PKK.
Gleichzeitig wurde zur Abschreckung im Jahr 1997 das sog. Dubliner Übereinkommen16 (heute Dublin-II-Verordnung) unter den Mitgliedstaaten der EG abgeschlossen. Dieses Abkommen ermöglicht es Flüchtlinge, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben oder durch diesen durchgereist sind, ohne weitere Prüfung in diesen Mitgliedstaat zurückzuschieben. Dabei ist unerheblich, wo der Flüchtlinge familiäre oder sonstige soziale Bindungen hat, ob er krank oder besonders schutzbedürftig ist. Ist z.B. ein kranker iranischer Flüchtling mit einem griechischen Schengen-Visum unmittelbar nach Deutschland eingereist wo sein Onkel lebt, der ihn betreuen kann, ist trotzdem Griechenland für die Prüfung seines Asylantrages zuständig und er wird von den deutschen Behörden nach Griechenland abgeschoben. Ob Griechenland in der Lage und Willens ist, seinen Asylantrag ordnungsgemäß zu prüfen und einen Mindeststandard an Versorgung sicherzustellen, wird dabei nicht geprüft. So gibt es neben Griechenland17 viele neue Mitgliedstaaten, die kein Asylverfahren haben, das tatsächlich den europäischen Standards entsprechen würde. Von den derzeit ca. 20.000 Asylanträgen im Jahr in der Bundesrepublik entfallen ca. 1/4 der Anträge auf Asylbewerber, für die nach der Dublin-II-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union zuständig ist. Die wenigen Flüchtlinge, die also überhaupt noch nach Europa bzw. Deutschland fliehen können, werden innerhalb Europas hin- und her verschoben. Europa wird zu einem Verschiebebahnhof für Flüchtlinge – die ordnungsgemäße Prüfung der Asylanträge ist dabei zweitrangig. So werden einige Flüchtlinge mehrfach zwischen den Mitgliedstaat hin und her geschoben, aber kein Mitgliedstaat prüft aus formalen Gründen je die Asylgründe dieses Flüchtlings. Für die meisten Mitgliedstaaten der EU ist dies ein Nullsummen-Spiel – sie überstellen so viele Flüchtlinge in andere Mitgliedstaaten, wie sie selber bekommen. Ziel dieses ganzen Aufwands ist nur, Europa für Flüchtlinge möglichste unattraktiv zu machen.
Seit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 wurden Kompetenzen im Ausländer- und Aslyrecht auf die EU übertragen. Die Haupt- aktivitäten der EU auf diesem Gebiet sind darauf gerichtet, die EU-Außengrenzen noch effektiver gegen Flüchtlinge abzuschirmen, dazu ist 2004 eine eigene Organisation “Frontex”18 gegründet worden. Diese ist mitverantwortlich für das Schicksal vieler Flüchtlinge aus Afrika, die im Mittelmeer bei dem Versuch Europa zu erreichen ertrinken. Es wird auch immer wieder an Szenarien gearbeitet, wie Flüchtlinge schon vor den Toren Europas in Lagern (z.B. in Lybien) interniert werden könnten und bereits dort in einem Verfahren geprüft werden kann, wer ein ein “echter” und wer ein “unechter” Flüchtling ist.
Die europäische Ausländer- und Flüchtlingspolitik schreibt die deutsche Entwicklung weiter, Flüchtlinge und Migranten vor allem als Bürde des Sozialstaates und als Sicherheitsrisko zu begreifen.
1 vgl. Ackermann: “Politische Flüchtlinge oder unpolitische Zuwanderer aus der DDR?” in: “50 Jahre Bundesrepublik, 50 Jahre Einwanderung”, Hg. Motte, Ohliger, v. Oswald
2 BGBl. 1960, S. 367; 1961, S. 1863
3 Ursprünglich: Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, heute: in Art. 16a Abs. 1 GG
4 Seit 1953 ist Deutschland auch völkerrechtlich zur Aufnahme und zum Schutz von Flüchtlingen durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verpflichtet, diese Verpflichtung spielte jedoch bis zur Einschränkung des grundgesetzlichen Asylrechts 1993 keine wesentliche Rolle, da das GG einen umfassenderen Schutz als das Völkerrecht bot. Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 verabschiedet und trat 1954 in Kraft, damals galt sie jedoch nur für Flüchtlinge, die aufgrund von Ereignissen, die vor 1951 lagen, geflüchtet waren. Diese zeitliche Einschränkung wurde 1967 aufgehoben.
5 Zur Begrifflichkeit: Als “Flüchtlinge” oder “Asylbewerber” werden alle diejenigen Personen bezeichnet, die in Deutschland um Asyl oder Schutz nach der GFK nachgesucht haben. “Asylberechtigte” sind all diejenigen Asylbewerber/Flüchtlinge, bei denen festgestellt worden ist, dass ihnen ein Asylrecht i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG zusteht. “Anerkannte Flüchtlinge” sind diejenigen, bei denen festgestellt worden ist, dass sie zwar kein Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG haben, jedoch als Verfolgte i.S. der GFK gelten.
6 “Verordnung über die Anerkennung und Verteilung von ausländischen Flüchtlingen” (AsylVO) v. 12.01.1953; heute: Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
7 “Verordnung über die Anerkennung und Verteilung von ausländischen Flüchtlingen” (AsylVO) v. 12.01.1953; heute: Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
8 z.B. Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan 1979, Miltärputsch in der Türkei 1980 und massive Verfolgung der Linken und Kurden, Bürgerkrieg in Sri Lanka ab 1983, Jugoslawienkriege ab 1991
9 Als aufgrund der steigenden Arbeitslosenzahlen auf einmal die angeworbenen ausländischen Arbeitsnehmer “lästig” wurden, versuchte man diese zur Rückkehr zu nötigen und erließ den sog. Anwerberstopp, der besagte, dass nun kein ausländischer Arbeitnehmer mehr allein zu dem Zweck der Arbeitsaufnahme eine Aufenthaltserlaubnis erhalten konnte.
10 So wurde u.a. der Widerspruch gegen Versagungen des Asylstatuts abgeschafft (ein Rechtsbehelf den sonst jeder Bürger gegen Verwaltungsakte hat.
11 Memorandum der VN “UNHCR – Bericht zu Lage der Asylsuchenden in der BRD” v. 1.7.1983 zitiert nach: Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2003.
12 Keine öffentliche Diskussion löste es hingegen aus, dass 1990 rund 400.000 Aussiedler aufgenommen wurden.
13 Die Legitimität von Flucht vor Hunger und wirtschaftlicher Not soll hier nicht in Frage gestellt werden, es wird hier lediglich die herrschende Diskussion wieder gegeben. Ein Abschiebungsverbot im Fall von wirtschaftlicher Not besteht nur, wenn einem Flüchtling solche Not droht, dass er “sehenden Auges” in den Tod abgeschoben werden würde.
14 Die relevanten Änderungen für das Asyl- und Flüchtlingsrecht befinden insbesondere in §§ 25, 60 AufenthG und im AsylVerfG.
15 Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union v. 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004.
16 Amtsblatt der EG 97/C/254/01; heute: Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, Amtsblatt EG L 50/01, umgesetzt in: EG-AsylZustVO.
17 Sogar das Bundesverfassungsgericht musste hier einschreiten (eine Entscheidung von großer Ausnahme): BVerfG, Beschluss v 8. September 2009 – 2 BvQ 56/09.
18 Frontex = Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen


