Ein wesentliches Beispiel für die Frage des gesellschaftlichen Umgangs in Deutschland mit der Erinnerung an Verfolgung und Vernichtung unter dem Nationalsozialismus und insbesondere des Verhältnisses zum DDR-Unrecht stellt die Auseinandersetzung um die Konzeption der Gedenkstättenpolitik dar.

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Gedenkstätten bei den Ländern. Den Bund trifft allerdings die Pflicht zur (Mit-)Finanzierung der Gedenkstätten von “herausragender Bedeutung”, und er hat gleichzeitig das Recht die inhaltliche Ausrichtung insoweit mitzubestimmen.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung am 18. Juni 2008 durch Kabinettsbeschluss das Gedenkstättenkonzept des Bundes von 1999 fortgeschrieben. Nachdem ein Diskussionsentwurf von Kulturstaatsminister Bernd Neumann 2007 auf heftige Kritik der Opferverbände gestoßen war, ist dieser überarbeitet worden. Die Kritik richtete sich insbesondere gegen eine drohende Vermischung von NS-Verfolgung und DDR-Unrecht. Trotz des Versuchs Nationalsozialismus und DDR-Vergangenheit in dem Konzept deutlicher zu trennen, gibt es weiterhin Kritik. So äußerte Stefan Kramer, der Generalsekretär des Zentralrates der Juden, dass nicht ausreichend deutlich werde, dass NS-Zeit und SED-Staat nichts miteinander zu tun haben.

Vorreiter in Sachen Relativierung des Nationalsozialismus durch einen auf eine einheitliche deutsche Totalitarismusgeschichte gerichteten Ansatz ist allerdings auch in Bezug auf die Gedenkstättenpolitik wieder einmal Sachsen. Deutlich zum Ausdruck kommt das anhand des am 22. April 2003 erlassenen Sächsischen Gedenkstättengesetzes. Durch das Gesetz wurde eine Stiftung als Träger der einbezogenen Gedenkstätten gegründet. Im Rahmen der Zweckbeschreibung der Stiftung in § 2 Abs. 1 des Gesetzes keine Unterscheidung zwischen NS und DDR vorgenommen. Benannt werden als Zwecke die Erinnerung an politische Gewaltverbrechen von überregionaler Tragweite und von besonderer historischer Bedeutung, an politische Verfolgung, an Staatsterror und an politische Morde.

Expliziter noch wird der totalitarismustheoretische Ansatz deutlich, wenn der Stiftung durch das Gesetz die Möglichkeit gegeben wird, Einrichtungen zu fördern, die “in besonderer und repräsentativer Weise Repressionsmechanismen totalitärer Diktaturen und den Widerstand dagegen dokumentieren”.

Organisatorisch setzt sich die Problematik der Vermischung von NS-Verfolgung und DDR-Unrecht in der Schaffung eines gemeinsamen Stiftungsrates und eines gemeinsamen beratenden Stiftungsbeirates, dem auch die jeweiligen Opferverbände angehören sollen, fort.

Nachdem das Gesetz trotz der schon im Gesetzgebungsverfahren geäußerten entschiedenen Kritik an diesem relativierenden Ansatz nicht geändert wurde, verließen die NS-Opferverbände (Zentralrat der Juden in Deutschland, Heidelberger Dokumentations- und Kulturzentrum der deutschen Sinti und Roma, Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten e. V. und der Dr.-Margarete-Blank-Haus Panitzsch e.V.) Anfang 2004 unter Protest die Stiftungsgremien und sind auch bis heute, abgesehen vom Dr.-Margarete-Blank-Haus Panitzsch e. V. nicht in diese zurückgekehrt. Die mit den Austritten verbundene Kritik richtete sich gegen die beschriebenen Probleme in Bezug auf die nicht differenzierte Zwecksetzung und den gemeinsamen Beirat. Daneben wurde aber vom Verband der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten e. V. auch eine generelles Übergewicht bei der Aufarbeitung des DDR-Unrechts und eine damit verbundene finanzielle und personelle Bevorzugung kritisiert.

Auch eine 2007 vom Stiftungsrat unter Vorsitz von Wissenschaftsministerin Eva-Maria Stange vorgeschlagene neue Satzung, in deren Präambel die Einzigartigkeit des NS-Regimes und des Holocaust herausgestellt werden sollte und in der die Schaffung von zwei Ausschüssen des Stiftungsbeirates vorgesehen war, die sich jeweils getrennt der Zeit vor und nach 1945 widmen sollten, bewegte die drei Opferverbände nicht zur Rückkehr.

Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Satzung durch den Stiftungsrat, in dem alle Opferverbände gemeinsam dem Gesetz zufolge nur vier von 15 Vertretern stellen können, einfach wieder geändert werden kann und die grundsätzlichen Konstruktionsfehler des Gesetzes bestehen bleiben, auch überzeugend.

In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 29. Oktober 2007 betonten die Vertreter der drei NS-Opferverbände, dass ihre Forderungen nach einer grundsätzlichen Neukonzeption der Stiftungsarbeit nicht erfüllt worden sind und daher eine Rückkehr in die Gremien weiterhin nicht in Frage kommt. In der Erklärung heißt es: “Für alle Vertreter der NS-Opfer- und Betroffenenverbände, die vor nunmehr fast vier Jahren die Gremien der Stiftung unter Protest verließen, stellt sich diese Politik als Versuch der Parallelisierung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschheit und der Unterdrückung und Verfolgung nach dem II. Weltkrieg in der SBZ/DDR dar. Wir sehen in dieser Entwicklung eine Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus.”

Schon zum Zeitpunkt dieser Presseerklärung hatte Ministerin Stange aber verlautbaren lassen, dass mit einer Änderung des Stiftungsgesetzes in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr zu rechnen sei. Damit wird es in absehbarer Zeit bei der in Gesetzesform gegossenen, die NS-Verbrechen relativierenden Ausrichtung sächsischer Gedenkstättenpolitik bleiben.